Die Abfallbeauftragtenverordnung liegt nun schon länger vor und dennoch kommen nicht alle Unternehmen den Pflichten zur Bestellung eines Beauftragten nach. Gehören auch Sie zu den Betrieben, die einen Abfallbeauftragten bestellen müssen?
Wenn Sie zu einem der folgenden Unternehmensgruppen gehören, müssen Sie handeln. Denn dann ist ein offiziell bestellter und entsprechend qualifizierter Abfallbeauftragter Pflicht:
- Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach 4. BImSchV unter folgenden Nummern des Anhangs 1: 1 bis 7 sowie 9 bis 10, sofern die in § 2 Nr. 1 aa AbfBeauftrV genannten Mengen überschritten werden (mehr als 100 t gefährliche oder 2.000 t nicht gefährliche Abfälle pro Jahr), sowie
8 im förmlichen Genehmigungsverfahren. - Betreiber von Deponien, von Krankenhäusern und Kliniken mit mehr als 2 t gefährlicher Abfälle pro Jahr sowie von Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 nach Anhang I der Abwasserverordnung, soweit Abfälle verwertet oder beseitigt werden.
- Bestimmte Hersteller, Vertreiber und Betreiber von Rücknahmesystemen im Rahmen der Produktverantwortung, insbesondere bei Verpackungen und Elektro- und Elektronikgeräten sowie – nach aktueller Rechtslage – Organisationen für Herstellerverantwortung. Dabei wurden die Pflichten im Bereich Batterien zuletzt angepasst, sodass nicht mehr alle Hersteller automatisch betroffen sind, sondern vor allem die entsprechenden Rücknahmesysteme