Nutzen Sie für alle Unterweisungen folgendes Ablaufschema, um die Unterweisung möglichst wirkungsvoll zu gestalten. Dargestellt wird das Schema am Beispiel einer Unterweisung eines Beschäftigten, der mit Gefahrstoffen umgeht.

Schritt 1:

Stellen Sie alle Gesetze und Vorschriften zusammen, die für die Erstellung einer Betriebsanweisung oder die Durchführung der Unterweisung für den Arbeitsplatz gelten.

Beim Umgang mit Gefahrstoffen ist dies zuerst die Gefahrstoffverordnung, die weiterhin im § 14 die Unterweisung der Beschäftigten regelt und die Berücksichtigung der Technischen Regel TRGS 555 verlangt.

Schritt 2:

Benennen Sie die Unterweisungsinhalte aus den relevanten Vorschriften.

Die geltenden Vorschriften sind heute allgemein so gefasst, dass die Unterweisungsinhalte leicht herausgelesen werden können. Gemäß Gefahrstoffverordnung § 14 sind dies neben den allgemeinen (arbeitsschutzrechtlichen) Inhalten die speziellen arbeits-, bereichs- und stoffbezogenen Betriebsanweisungen/Unterweisungen: konkret:

  • die verbundenen Gefahren im Umgang mit Gefahrstoffen,
  • die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln,
  • das Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen,
  • die Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie
  • Hinweise auf arbeitsmedizinische Vorsorge und gesundheitliche Wirkungen.

Die Unterweisungen müssen in verständlicher Form und Sprache erfolgen und sind vor Aufnahme der Tätigkeit sowie danach regelmäßig, mindestens einmal jährlich, durchzuführen. Änderungen von Arbeitsbedingungen oder Vorschriften erfordern eine zusätzliche Unterweisung. Die Durchführung sollte dokumentiert und durch Unterschrift bestätigt werden.

Beachten Sie dabei, dass weitere Geltungsbereiche, z. B. bei der Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung, die PSA-Benutzungsverordnung oder Unfallverhütungsvorschriften zusätzlich einbezogen werden müssen.

Schritt 3:

Fassen Sie alle Inhalte zur Durchführung der Unterweisung zusammen. Notieren Sie alle Unterweisungsinhalte der einzelnen Verordnungen stichpunktartig und fassen Sie gleichartige Inhalte verordnungsübergreifend zusammen. Wenn z. B. der Mitarbeiter mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen umgeht, werden folgende Inhalte von der Gefahrstoffverordnung und der Biostoffverordnung gefordert:

  • eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Unterweisung,
  • mögliche Gefahren und Gefährdungen,
  • das Verhalten im Gefahrfall, erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln,
  • Erste-Hilfe-Maßnahmen,
  • Hinweise auf arbeitsmedizinische Vorsorge sowie gesundheitliche Risiken,
  • Bekanntgabe der Inhalte in geeigneter, verständlicher Form innerhalb des Arbeitsbereiches und
  • Bestätigung der Durchführung mit Unterschrift.
  • Für die Biostoffverordnung müssen dann nur noch die zusätzlichen Punkte „Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen“ sowie bei Infektionsrisiko spezifische Hygienemaßnahmen und ggf. weitere arbeitsmedizinische Vorsorge ergänzt werden.