Den „Umweltbeauftragten“ gibt es eigentlich nicht. Zumindest nicht als gesetzliche Vorschrift. Gesetzlich vorgeschrieben sind vielmehr Beauftragte für Abfall, Gewässerschutz, Immissionsschutz oder andere Bereiche. In einer Serie stellen wir Ihnen – kurz und auf den Punkt gebracht – die wichtigsten „Umweltbeauftragten“ für Unternehmen vor – mit den dazugehörigen Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Rechten. Diesmal beginnen wir mit dem Abfallbeauftragten.
Die Rechtsgrundlagen für die Bestellung eines Abfallbeauftragten
Die beiden wesentlichen rechtlichen Grundlagen, in denen die Vorschriften zu Abfallbeauftragten zu finden sind, sind weiterhin:
- das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Die Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV)
Die Abfallbeauftragtenverordnung gilt seit 2017 und wurde zuletzt 2025 angepasst, insbesondere im Zusammenhang mit neuen EU Vorgaben (z. B. Batterierecht und Herstellerverantwortung).
Wer benötigt einen Abfallbeauftragten?
Unternehmen benötigen einen Abfallbeauftragten, wenn sie Betreiber von Anlagen nach der Abfallbeauftragtenverordnung sind.
Dazu gehören insbesondere:
- genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes Immissionsschutzgesetz, wenn bestimmte Mengenschwellen überschritten werden (z. B. mehr als 100 t gefährliche oder 2.000 t nicht gefährliche Abfälle pro Jahr)
- Deponien sowie bestimmte Behandlungsanlagen
- Krankenhäuser und Kliniken mit relevanten Mengen gefährlicher Abfälle
- Betreiber von Rücknahmesystemen (z. B. für Verpackungen oder Elektrogeräte)
Zudem gilt:
- Ein Abfallbeauftragter ist erforderlich bei Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen.
- Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Bestellung anordnen (§ 59 Abs. 2 KrWG).
Neuere Entwicklungen:
- Die Pflicht wurde zuletzt an neue Formen der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) angepasst (z. B. Organisationen für Herstellerverantwortung statt einzelner Batteriehersteller).
Welche Aufgaben hat ein Abfallbeauftragter?
Die Aufgaben des Abfallbeauftragten sind in § 60 KrWG geregelt:
- Beratung des Betreibers und der Beschäftigten zu Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung
- Überwachung der Abfallwege von der Entstehung bis zur Verwertung oder Beseitigung
- Überwachung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen
- Kontrolle der Betriebsstätte sowie Feststellung und Meldung von Mängeln
- Information der Beschäftigten über mögliche Umweltbeeinträchtigungen
- Mitwirkung bei der Entwicklung umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren
- Hinwirken auf Verbesserungen von Entsorgungsverfahren
- Erstellung eines schriftlichen Jahresberichts
Welche Qualifikation benötigt ein Abfallbeauftragter?
Früher war unklar, welche konkreten Anforderungen an die Fachkunde gestellt werden. Heute ist dies ausdrücklich geregelt. Die AbfBeauftrV enthält Anforderungen an Zuverlässigkeit (§ 8) und Fachkunde (§ 9).
Zur Fachkunde gehören insbesondere:
- eine geeignete fachliche Ausbildung
- praktische Erfahrung im Umgang mit Abfällen
- regelmäßige Fortbildungen
Unternehmen können sich weiterhin ergänzend an Regelwerken wie der Entsorgungsfachbetriebeverordnung orientieren.
Was müssen Sie sonst noch über den Abfallbeauftragten wissen?
Der Abfallbeauftragte hat verschiedene Rechte, wie:
- Recht auf Unterstützung und Weiterbildung
- Recht auf Stellungnahme bei relevanten Entscheidungen
- unmittelbares Vortragsrecht bei der Geschäftsleitung
Außerdem gilt:
- Benachteiligungsverbot und besonderer Kündigungsschutz (§ 60 KrWG i. V. m. BImSchG)
Weiterhin möglich:
- Ein Immissionsschutz- oder Gewässerschutzbeauftragter kann gleichzeitig die Aufgaben des Abfallbeauftragten übernehmen.
Sonderregelungen bestehen weiterhin:
- Bei EMAS Standorten oder Entsorgungsfachbetrieben kann unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Abfallbeauftragten verzichtet werden.
- Berichte können durch Umweltberichte ersetzt werden, sofern gleichwertige Informationen enthalten sind.