Das deutsche Wasserhaushaltsgesetz (WHG) stellt das wichtigste Regelwerk im deutschen Wasserrecht dar. Es wurde grundlegend im Zuge der europäischen Wasserrahmenrichtlinie neu gefasst und seitdem laufend – zuletzt 2025 und 2026 – angepasst. Wir stellen Ihnen hier die für Unternehmen wichtigsten Regelungen des WHG vor.
„Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.“
So lautet weiterhin der zentrale Grundsatz des Wasserhaushaltsgesetzes. Konkret bedeutet das zweierlei: Schutz und Nutzung. Wasser wird also zum einen unter einen besonderen Schutz gestellt, Nutzungen werden jedoch auch ermöglicht und gesetzlich geregelt. Natürlich stehen Schutz und Nutzung bisweilen im Widerspruch. Solche Konflikte zwischen Nutzungsinteressen und Schutzerfordernissen müssen von den Behörden im Einzelfall nach Abwägung entschieden werden.
Ein weiterer Schutzaspekt im WHG ist auch der Schutz von Menschen, Siedlungs- und Landwirtschaftsflächen vor Wasser, insbesondere im Zusammenhang mit Hochwasserereignissen.
Wasserrechtliche Gestattungen nach dem WHG
Generell unterscheidet das WHG mehrere wasserrechtliche Gestattungen. Zuständig für die Erteilung einer Gestattung ist die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt). Die verschiedenen Gestattungen richten sich danach, welche Maßnahmen vorgesehen sind:
Benutzung von Gewässern: Hier ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nötig, z. B. wenn Sie Wasser aus einem Bach ableiten, ein Gewässer aufstauen oder Stoffe einleiten wollen.
(Um-)Gestaltung von Gewässern: Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer erfordert eine sogenannte Planfeststellung oder Plangenehmigung.
Bauen in oder an Gewässern: Anlagen in Gewässern oder in der Nähe von Gewässern (häufig bis 60 m Entfernung, je nach Einzelfall) bedürfen in der Regel einer Genehmigung nach Maßgabe des WHG, sofern nicht bereits eine Baugenehmigung erforderlich ist.
Benutzung von Gewässern nach WHG
In § 9 werden im WHG abschließend die Tätigkeiten aufgelistet, die als Benutzungen im Sinne des Gesetzes zu verstehen sind. Es wird wie folgt unterschieden:
Oberirdische Gewässer:
- Aufstauen und Absenken
- Entnehmen und Ableiten von Wasser
- Entnehmen von festen Stoffen, soweit dies den Zustand des Gewässers oder den Wasserabfluss beeinflusst
- Einbringen und Einleiten von Stoffen
Küstengewässer:
- Einbringen und Einleiten von Stoffen
Grundwasser:
- Einleiten von Stoffen
- Entnehmen, Zutage fördern und Ableiten
- Aufstauen, Absenken und Umleiten durch entsprechende Anlagen
Diese Nutzungen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig, da das WHG eine staatliche Kontrolle der Gewässer vorsieht.
Erlaubnis und Bewilligung im WHG
Diese Gestattungen bestimmen Zweck, Art und Maß der Benutzung – gegebenenfalls mit Nebenbedingungen und Auflagen – und können nachträglich angepasst werden.
Beide – Erlaubnisse und Bewilligungen – werden in das Wasserbuch nach § 87 WHG eingetragen.
Erlaubnis nach WHG: Die Erlaubnis gewährt die widerrufliche Befugnis, ein Gewässer zu benutzen. Sie kann befristet werden. Hierfür gibt es branchenspezifische Anforderungen, die an die technischen Möglichkeiten der Abwasserreinigung angepasst werden. Diese Anforderungen nach dem Stand der Technik sind in der Abwasserverordnung festgelegt. Ein typisches Beispiel für eine Erlaubnis ist das Einleiten von Abwasser.
Bewilligung nach WHG: Im Unterschied dazu gewährt die Bewilligung ebenfalls das Recht, ein Gewässer zu benutzen, sie muss allerdings befristet werden und wird in einem Verfahren erteilt, in dem Einwendungen erhoben werden können. Sie bietet in der Regel eine höhere Rechtssicherheit als die Erlaubnis.