Das deutsche Wasserhaushaltsgesetz (WHG) stellt das wichtigste Regelwerk im deutschen Wasserrecht dar. Es wurde in den Jahren 2002 bis 2009 umgestaltet, um die Anforderungen der europäischen Wasserrahmenrichtlinie in deutsches Recht umzusetzen. Wir stellen Ihnen hier die für Unternehmen wichtigsten Regelungen des WHG vor.

„Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.“

So ein Zitat aus dem Wasserhaushaltsgesetz WHG. Konkret bedeutet das zweierlei: Schutz und Nutzung! Wasser wird also zum einen unter einen besonderen Schutz gestellt, Nutzungen jedoch werden auch ermöglicht und gesetzlich geregelt. Natürlich stehen Schutz und Nutzung bisweilen im Widerspruch. Solche Konflikte zwischen Nutzungsinteressen und Schutzerfordernissen müssen von den Behörden im Einzelfall nach Abwägung entschieden werden.

Ein weiterer Schutzaspekt im WHG ist auch der Schutz von Menschen, Siedlungs- und Landwirtschaftsflächen vor Wasser im Zusammenhang mit Hochwasserereignissen.

Wasserrechtliche Gestattungen nach dem WHG

Generell unterscheidet das WHG mehrere wasserrechtliche Gestattungen. Zuständig für die Erteilung einer Gestattung ist die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt, Kreisfreie Stadt). Die verschiedenen Gestattungen richten sich danach, welche Maßnahmen vorgesehen sind:

  • Benutzung von Gewässern:

Hier ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nötig, z. B. wenn Sie Wasser aus einem Bach ableiten, ein Gewässer aufstauen oder Stoffe einleiten wollen.

  • (Um-)Gestaltung von Gewässern:

Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer erfordert eine sog. Planfeststellung oder Plangenehmigung.

  • Bauen in oder an Gewässern:

Anlagen in Gewässern oder in weniger als 60 Meter Entfernung von einem Gewässer bedürfen in der Regel bei größeren Gewässern der Genehmigung nach Maßgabe des WHG, wenn nicht bereits eine Baugenehmigung oder eine bauaufsichtliche Zustimmung notwendig ist.

Benutzung von Gewässern nach WHG

In § 9 werden im WHG abschließend die Tätigkeiten aufgelistet, die als Benutzungen im Sinne des Gesetzes zu verstehen sind. Es wird wie folgt unterschieden:

Oberirdische Gewässer:

  • Aufstauen und Absenken
  • Entnehmen und Ableiten von Wasser
  • Entnehmen von festen Stoffen, soweit dies auf den Zustand des Gewässers oder auf den Wasserabfluss einwirkt
  • Einbringen und Einleiten von Stoffen

Küstengewässer:

  • Einbringen und Einleiten von Stoffen

Grundwasser:

  • Einleiten von Stoffen
  • Entnehmen, Zutage Fördern und Ableiten
  • Aufstauen, Absenken und Umleiten durch Anlagen, die hierzu bestimmt oder geeignet sind

Erlaubnis und Bewilligung im WHG

Diese Gestattungen bestimmen Zweck, Art und Maß der Benutzung – gegebenenfalls mit Nebenbedingungen und Auflagen – und können nachträglich angepasst werden.

Beide – Erlaubnisse und Bewilligungen – werden in das Wasserbuch nach § 87 WHG eingetragen.

  • Erlaubnis nach WHG:

Die Erlaubnis gewährt die widerrufliche Befugnis, ein Gewässer zu benutzen. Sie kann befristet werden. Hierfür gibt es branchenspezifische Anforderungen, die an die technischen Möglichkeiten der Abwasserreinigung angepasst werden. Diese Anforderungen nach dem Stand der Technik sind in der Abwasserverordnung festgelegt. Ein typisches Beispiel für eine Erlaubnis nach dem WHG ist das Einleiten von Abwässern.

  • Bewilligung nach WHG:

Im Unterschied dazu steht die Bewilligung nach WHG. Sie gewährt ebenfalls das Recht, ein Gewässer zu benutzen, sie muss allerdings befristet werden und wird in einem Verfahren erteilt, in dem Einwendungen erhoben werden können.