Nicht jeder Gefahrstoffeinsatz bedeutet automatisch auch eine hohe Gefährdung für Ihre Beschäftigten. Selbst wenn in solchen Fällen keine besonderen Schutzmaßnahmen erforderlich sind, sollten Sie die Grundpflichten beim Gefahrstoffeinsatz beachten und in jedem Fall die Allgemeinen Schutzmaßnahmen gemäß Gefahrstoffverordnung treffen.
Gefahrstoffe finden sich in jedem Betrieb. Doch die wenigsten Verantwortlichen wissen, welche Pflichten mit dem Einsatz einher gehen. Wie Ihre Pflichterfüllung im Einzelfall gestaltet werden kann, häng von den jeweiligen Umständen ab. Die Grundpflichten sollten Sie aber immer erfüllen.
Diese Grundpflichten sollten Sie auf jeden Fall in Ihren Betriebsabläufen fest verankern:
- Führen Sie ein Gefahrstoffverzeichnis.
- Ein solches Verzeichnis enthält eine Aufstellung aller Gefahrstoffe aus den einzelnen Arbeitsbereichen Ihres Betriebes inkl. der Gefahrstoffe, die beim Fertigungs- oder Produktionsablauf entstehen können.
- Mindestangaben: Bezeichnung des Gefahrstoffes, Einstufung des Gefahrstoffes und Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften, Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen und Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.
- Implementieren Sie ein geregeltes Substitutionsverfahren für Gefahrstoffe.
- Prüfen Sie mithilfe des Verfahrens regelmäßig und vor allem vor Beschaffung eines neuen Gefahrstoffes, ob der Gefahrstoffeinsatz gefahrlos möglich ist bzw. ob eine Substitution sinnvoll ist. Eine (Wieder-)Beschaffung erfolgt erst dann, wenn eine festgelegte Person den Einsatz freigegeben hat, weil sinnvolle Alternativen nicht gefunden wurden.
- Die Freigabe erfolgt durch die fachkundigen Personen im Betrieb, den Betriebsarzt, die Sicherheitsfachkraft und ggf. den Abfall- und Gefahrgutbeauftragten.
- Archivieren Sie für sämtliche im Einsatz befindliche Gefahrstoffe die Sicherheitsdatenblätter.
- Legen Sie für jeden Gefahrstoffeinsatz fest, welche Maßnahmen getroffen werden müssen, um das Gefährdungspotenzial so gering wie möglich zu halten. Die Rangordnung der Schutzmaßnahmen muss eingehalten werden:
- Substitution: Die Gefährdung wird vermieden, indem ein ungefährlicherer Ersatzstoff eingesetzt wird.
- Emissionsarmes bzw. geschlossenes Arbeitsverfahren: Gase, Dämpfe oder Stoffe können nicht frei werden. Auch ein Hautkontakt ist ausgeschlossen.
- Absaugung freiwerdender Gefahrstoffe an der Austritts- oder Entstehungsstelle.
- Lüftungsmaßnahmen als Ergänzung zur Absaugung.
- Persönliche Schutzausrüstung (Schutzkleidung), falls ein Kontakt mit den Gefahrstoffen nicht vermieden werden kann.
- Ergänzen Sie diese Maßnahmen durch Betriebsanweisungen gemäß §14 GefStoffV und jährliche Mitarbeiterunterweisungen, damit jeder Beschäftige immer ausreichend über die Gefahren und erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen informiert ist.
- Auch Maßnahmen zur Ersten Hilfe und der Kontakt zum Betriebsarzt sollten immer vorgehalten und in den Betriebsanweisungen vermerkt werden.
Je nach Gefahrstoff und Einsatzbereich sind weitergehende Gefährdungsbeurteilungen und Schutzmaßnahmen erforderlich.