Nicht jeder Gefahrstoffeinsatz bedeutet automatisch auch eine hohe Gefährdung für Ihre Beschäftigten. Selbst wenn in solchen Fällen keine besonderen Schutzmaßnahmen erforderlich sind, sollten Sie die Grundpflichten beim Gefahrstoffeinsatz beachten und in jedem Fall die allgemeinen Schutzmaßnahmen gemäß Gefahrstoffverordnung treffen.

Gefahrstoffe finden sich in jedem Betrieb. Doch die wenigsten Verantwortlichen wissen, welche Pflichten mit dem Einsatz einhergehen. Wie Ihre Pflichterfüllung im Einzelfall gestaltet werden kann, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Die Grundpflichten sollten Sie aber immer erfüllen.

Diese Grundpflichten sollten Sie auf jeden Fall in Ihren Betriebsabläufen fest verankern:

  • Führen Sie ein Gefahrstoffverzeichnis: Ein solches Verzeichnis enthält eine Aufstellung aller Gefahrstoffe aus den einzelnen Arbeitsbereichen Ihres Betriebes inkl. der Gefahrstoffe, die beim Fertigungs- oder Produktionsablauf entstehen können

Mindestangaben: Bezeichnung des Gefahrstoffes, Einstufung des Gefahrstoffes und Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften, Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen und Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.

  • Implementieren Sie ein geregeltes Substitutionsverfahren für Gefahrstoffe: Prüfen Sie mithilfe des Verfahrens regelmäßig und vor allem vor Beschaffung eines neuen Gefahrstoffes, ob der Gefahrstoffeinsatz gefahrlos möglich ist bzw. ob eine Substitution sinnvoll ist. Eine (Wieder-)Beschaffung erfolgt erst dann, wenn eine festgelegte Person den Einsatz freigegeben hat, weil sinnvolle Alternativen nicht gefunden wurden. Die Freigabe erfolgt durch die fachkundigen Personen im Betrieb, den Betriebsarzt, die Sicherheitsfachkraft und ggf. den Abfall- und Gefahrgutbeauftragten.
  • Archivieren Sie für sämtliche im Einsatz befindliche Gefahrstoffe die Sicherheitsdatenblätter: Die Sicherheitsdatenblätter müssen aktuell, vollständig und für die Beschäftigten jederzeit zugänglich sein. Sie bilden die Grundlage für Gefährdungsbeurteilungen und Schutzmaßnahmen.
  • Legen Sie geeignete Schutzmaßnahmen fest: Legen Sie für jeden Gefahrstoffeinsatz fest, welche Maßnahmen getroffen werden müssen, um das Gefährdungspotenzial so gering wie möglich zu halten. Die Rangordnung der Schutzmaßnahmen muss eingehalten werden:
    1. Substitution: Die Gefährdung wird vermieden, indem ein ungefährlicherer Ersatzstoff eingesetzt wird.
    2. Technische Maßnahmen: Emissionsarme bzw. geschlossene Arbeitsverfahren verhindern das Austreten von Gefahrstoffen.
    3. Absaugung: Freiwerdende Gefahrstoffe werden möglichst direkt an der Entstehungsstelle erfasst.
    4. Lüftungsmaßnahmen: Ergänzend zur Absaugung zur Reduzierung der Konzentration in der Raumluft.
    5. Organisatorische Maßnahmen: z. B. Beschränkung von Expositionszeiten oder Zugangsbeschränkungen.
    6. Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Falls ein Kontakt mit den Gefahrstoffen nicht vermieden werden kann.
  • Ergänzen Sie diese Maßnahmen durch klare Betriebsorganisation: Erstellen Sie Betriebsanweisungen gemäß § 14 GefStoffV und führen Sie jährliche Mitarbeiterunterweisungen durch. So stellen Sie sicher, dass alle Beschäftigten über Gefahren und Schutzmaßnahmen informiert sind.
  • Maßnahmen zur Ersten Hilfe, das Verhalten bei Störungen, Unfällen oder Notfällen sowie der Kontakt zum Betriebsarzt sollten immer vorgehalten und in den Betriebsanweisungen vermerkt werden.
  • Führen Sie eine Gefährdungsbeurteilung durch und halten Sie diese aktuell: Vor jeder Tätigkeit mit Gefahrstoffen ist eine systematische Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Diese bildet die Grundlage aller weiteren Maßnahmen und muss regelmäßig überprüft und bei Änderungen (z. B. neuer Stoff, neues Verfahren) angepasst werden.

Beachten Sie zusätzliche Anforderungen bei besonderen Gefahrstoffen.

Seit der Aktualisierung der Gefahrstoffverordnung gelten insbesondere bei krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen (CMR-Stoffe) weitergehende Pflichten:

  • Anwendung eines risikobezogenen Maßnahmenkonzepts („Ampel-Modell“)
  • Erweiterte Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten
  • Erstellung eines Maßnahmenplans bei erhöhtem Risiko

Diese Anforderungen dienen dazu, Schutzmaßnahmen stärker am tatsächlichen Risiko auszurichten und die Belastung der Beschäftigten weiter zu reduzieren.